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Aktuell geltende Regelungen für Dienstleiter in München 

Ab 15. März gilt: 

AKTUELL IN MÜNCHEN GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100

  • ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist – wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe – sind untersagt.

Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nicht medizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen angeboten werden. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen und der Kundenzutritt durch vorherige Terminreservierung gesteuert sein. Informationen siehe unter folgendem LINK

Auszüge des Schriftverkehrs mit dem Gewerbe- & Gesundheitsamt

Sehr geehrte Frau Sauter,

 

zu Ihrer Nachfrage können wir Ihnen folgende ergänzende Auskünfte geben:

 

zu 1.: medizinisch notwendige Massagen (aufgrund ärztlicher Anordnung) dürfen von

          den hierfür zugelassenen Praxen durchaus ausgeführt werden (sh. § 12 Abs. 3

          der 8. BayIfSMV), jedoch nicht von anderen Dienstleistern.

 

zu 2.: Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand bezieht sich das Verbot des

          § 12 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV auf die Dienstleistung an sich; demnach

          wären hier leider auch Hausbesuche nicht erlaubt.

 

Wir bedauern, dass wir Ihnen hier nicht behilflich sein können.

 

--
Mit freundlichen Grüßen
M.M.

 

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Sehr geehrte Frau M.,

 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

Nachdem Schwangerschafts- und Wochenbettmassagen durchaus medizinische Leistungen erbringen und keinerlei Hotspots zu finden waren, stößt die Entscheidung auf ziemliches Unverständnis. Das weshalb, stelle ich hier jedoch zurück…

 

Trotzdem habe ich noch zwei Fragen, die sich mir stellen:

 

  1. Wenn es aus ärztlicher Sicht notwendig ist, Schwangeren- oder Wochenbettwellnessagen zu bekommen, ist es dann vereinzelt möglich zu helfen?

  2. Wären Hausbesuche erlaubt?

 

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

 

Mit besten Grüßen

 

Britta Sauter

 

__________________________________

Sehr geehrte Frau Sauter,

 

leider habe ich mich bei Ihrer Anrede vertan.

 

Nachfolgend daher nochmals unsere Ausführungen:

 

In § 12 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV ist eindeutig geregelt, das Dienstleistungen,

bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, untersagt sind.

 

Hierbei wird weder auf die Größe des Studios oder besondere Hygienekonzepte

abgestellt noch ist eine Möglichkeit für eine Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.

 

Lediglich die Dienstleistung des Friseurhandwerkes ist von diesem Verbot ausgenommen.

 

Nach § 12 Abs. 3 der 8. BayIfSMV ist zudem der Betrieb von Praxen erlaubt, soweit

in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder

medizinisch notwendige Behandlungen (also mit entsprechender Verordnung)

angeboten werden.

 

Sog. Wellness-Massagen/Ayurveda-Massagen etc. sind demnach leider verboten.

 

--
Mit freundlichen Grüßen

 

M.M.

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